Neue Lockerungen für den Sportbetrieb

Die Lockerungen zum Sportbetrieb im Überblick:

  • Der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel erlaubt. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die Teilnehmerzahl darf 250 nicht übersteigen (Regelobergrenze). Beachten Sie bitte die weiteren Hinweise und Corona-Auflagen für Veranstaltungen (siehe § 1 Abs. 2b).
  • Vereins- und Versammlungsräume können nun wieder genutzt werden.
  • Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.
  • Die Bewirtung von Personen in einer gewerblichen Club-Gastronomie oder dem Clubhaus bzw. auf der Clubterrasse ist zulässig. Es gelten die aktuell gesetzlichen Auflagen für die Gastronomie. Eine Eigenbewirtung durch Club-Mitglieder (z.B. in Form eines Kuchenverkaufs) ist gestattet, sofern die
    Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum (§ 1 Abs. 1) eingehalten werden.
  • Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen können unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann. Für unsere Umkleideräume gilt: max. 3 Personen gemeinsam und max. 2 Personen gemeinsam im Duschraum.
  • Vereins- und Versammlungsräume dürfen zum Unterstellen genutzt werden. Die Kontaktbeschränkungen für den
    öffentlichen Raum (§ 1 Abs. 1) sind einzuhalten.